Ob überhaupt ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, hängt in erster Linie von der Dauer der Ehe ab. Diese muss mindestens ein Jahr bestanden haben. So kann ausgeschlossen werden, dass die Ehe nur dem Zweck der Absicherung diente. Die Hinterbliebenenrente muss beim zuständigen Rentenversicherungsträger zeitnah mit dem passenden Antragsformular beantragt werden.
Kleine und große Rente
Bei der Hinterbliebenenrente wird zwischen der großen und kleinen Rente unterschieden. Die große Hinterbliebenenrente erhält die Hinterbliebene Ehefrau, wenn der verstorbene Gatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe entweder erwerbsgemindert sein, ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet haben. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erhält die Witwe die kleine Hinterbliebenenrente. Diese wird nur für zwei Jahre gezahlt.
Hinterbliebenenrente Berechnung
Die ersten drei Monate nach dem Tod des Ehemannes fällt die Hinterbliebenenrente in Höhe einer Versicherungsrente aus, egal ob es sich anschließend um eine große oder kleine Rente handelt. Nach Ablauf dieser Frist beträgt die kleine Hinterbliebenenrente 25 % der normalen Versichertenrente. Die große Hinterbliebenenrente ist mit 55 % der Versicherten Rente deutlich höher angesetzt. Zudem kann eine Zuschlagszahlung für die Kindererziehung beantragt werden. Sollte die Witwe wieder heiraten, fällt die Rente in dem Monat weg, in dem geheiratet wurde. Dennoch erhält die Witwe eine Abfindung. Bei der kleinen Rente werden die Beträge bis zum eigentlichen Ende weiter bezahlt. Die große Hinterbliebenenrente wird mit dem 24-fachen des Beitrages ausgeglichen.
Das Einkommen der Hinterbliebenen Gattin bzw. Gatte wird auf die Rentenhöhe angerechnet, wenn der Freibetrag überschritten wird. Die Hinterbliebenenrente Freibeträge werden beinahe jährlich neu festgelegt. Eingesehen werden können die aktuellen Sätze zum Beispiel auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.